Ab dem 1. Januar 2024 tritt das neue Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft, das zusätzliche Gebühren für bestimmte Einwegkunststoffe vorsieht. Betroffen sind unter anderem Lebensmittelbehälter sowie Tüten- und Folienverpackungen. Es stellt sich nun die Frage, wer die Gebühren für Einwegkunststoffverpackungen abführen muss – wir als Hersteller oder unsere Kunden. Laut Definition gilt: Bei Lebensmittelbehältern sind die Produzenten der Einwegkunststoffprodukte zahlungspflichtig, bei Tüten- und Folienverpackungen hingegen die Befüller, die die Produkte erstmals auf den Markt bringen.